RS Vwgh 1998/2/18 96/09/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/02 93/09/0098 1

Stammrechtssatz

Der bloße Hinweis auf die Anzahl der derzeit zur Vermittlung vorgemerkten einschlägigen Ersatzkräfte vermag die Vornahme konkreter Vermittlungsversuche nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090240.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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