RS Vwgh 1998/2/18 95/09/0112

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen gemäß § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Dies ist in den Fällen des § 118 Abs 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 offensichtlich, muß jedoch auch im Fall der Z 4 deswegen gelten, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, daß Beschuldigte im Disziplinarverfahren nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses bei gleicher Tat und Schuld schuldig zu sprechen wären, das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines derartigen Beschlusses aber bloß einzustellen wäre. Kein Zweifel kann nämlich daran bestehen, daß ein Schuldspruch im Vergleich zu einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 auch dann einen gravierenderen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten bewirkt, wenn gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist der Beamte daher dann, wenn bereits ein Verhandlungsbeschluß ergangen ist, in sinngemäßer Anwendung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 freizusprechen (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090112.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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