RS Vwgh 1998/2/18 94/09/0352

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
DO Wr 1966 §19 Abs1 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §20a idF 1979/026;

Rechtssatz

Dienstliche Weisungen sind grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen Gründen die Befolgung einer Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei wegen Unzumutbarkeit oä (Hinweis E 21.3.1991, 91/09/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994090352.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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