RS Vwgh 1998/2/19 96/16/0072

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §308 Abs1;
ZollG 1988 §59 Abs5;

Rechtssatz

Da im Spruch des endgültigen Bescheides die Partei nicht als Empfängerin genannt ist, ist die Voraussetzung für die Zustellfiktion (vgl VfSlg 13027) iSd § 59 Abs 5 zweiter Satz ZollG 1988 nicht erfüllt. Der Bescheid ist daher an die Partei nicht ergangen, und die Partei iSd § 246 Abs 1 BAO zur Einbringung einer Berufung gegen diesen (endgültigen) Bescheid nicht befugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160072.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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