RS Vwgh 1998/2/19 97/16/0449

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §35 Abs1 impl;
VwGG §12 Abs1 Z1 litg;
VwGG §63 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0450 97/16/0451 97/16/0464

Rechtssatz

Voraussetzung von Einwendungen iSd § 12 Abs 1 Z 1 lit g VwGG ist, daß ein Anspruch aus einem Exekutionstitel vorliegt. Weder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das keinen Kostenausspruch enthält, noch der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, führt zu Ansprüchen, gegen die Einwendungen erhoben werden könnten. Die Aufforderung durch den Leiter der Geschäftsstelle, fehlende Stempelgebühren zu entrichten, stellt keinen Exekutionstitel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160449.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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