RS Vwgh 1998/2/19 97/20/0702

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des Ast, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und die im Anwendungsbereich des § 21 Abs 2 WaffG 1996 iVm § 22 Abs 2 WaffG 1996 zu fordernde besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Ast hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für SEINE PERSON die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Ihm obliegt es darzutun, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200702.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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