RS Vwgh 1998/2/19 98/16/0035

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs2;

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG 1987 bedarf es nicht des Vorliegens aller wesentlichen Befugnisse eines Eigentümers. Es genügt vielmehr schon, daß der Begünstigte das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers eines Grundstückes erhält, um abgabenpflichtig zu werden (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, dritter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 256 Abs 3 zu § 1 GrEStG; E 24.2.1972, 1157, 1179/70). Eines dieser wesentlichen Rechte des Eigentümers ist die Entscheidung darüber, an wen der Verkauf des Objektes erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160035.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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