RS Vwgh 1998/2/19 95/16/0291

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs3 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §6 Z10;

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 spricht unmißverständlich von dem dem Letztverbraucher "in Rechnung gestellten" Entgelt, wovon bestimmte Entgeltbestandteile abgezogen werden können. Der Abzugsposten Umsatzsteuer kann nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn in dem an den Letztverbraucher in Rechnung gestellten Entgelt auch Umsatzsteuer enthalten war. Sinn dieser erschöpfenden Aufzählung jener abziehbaren Bestandteile des dem Letztverbraucher in Rechnung gestellten Preises ist es, ausschließlich solche Beträge aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, die in Wahrheit nicht dem Unternehmer zukommen, sondern die er für andere vereinnahmt (Hinweis E 29.1.1996, 94/16/0108). Daß aufgrund kalkulatorischer Notwendigkeiten nicht abziehbare Vorsteuern in der Kalkulationsgrundlage des Abgabepflichtigen allenfalls enthalten sind, vermag daran nichts zu ändern, daß der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 nur in Rechnung gestellte Umsatzsteuer meint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160291.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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