RS Vwgh 1998/2/19 97/16/0452

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §433;

Rechtssatz

Der sog prätorische Vergleich gem § 433 ZPO hat den Zweck der Prozeßvermeidung und ein in einem bereits anhängigen streitigen Verfahren abgeschlossener Vergleich kann nicht mehr als gerichtsgebührenmäßig begünstigter Vergleich gem § 433 ZPO angesehen werden (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 14 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160452.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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