RS Vwgh 1998/2/19 98/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1998
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/16/0136 3

Stammrechtssatz

Anerkannter Zweck des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 und 1987 war und ist es, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des § 1 Abs 1 legcit so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E 28.11.1991, 88/16/0166). Dazu ist es nicht erforderlich, daß alle wesentlichen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse eingeräumt werden; es genügt vielmehr, daß der in Rede stehende Rechtsvorgang das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers überträgt (Hinweis E 24.2.1972, 1157, 1179/70). Insbesondere wurde das Vorliegen der Möglichkeit der Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung auch dann bejaht, wenn unabhängig von der Frage eines zu erzielenden Mehrerlöses die eingeräumte Position der Verfolgung anderer wirtschaftlicher Ziele diente (Hinweis E 27.11.1969, 994/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160035.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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