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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §21 Abs2;Rechtssatz
Die Durchführung von Geldtransporten - selbst in den Abendstunden und das Mitführen von S 1 Million übersteigenden Beträgen - stellt nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr dar, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200702.X02Im RIS seit
25.04.2001