RS Vwgh 1998/2/19 97/20/0649

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Die Begründung für die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages, nämlich daß auch im wiederaufgenommenen Verfahren der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 zu berücksichtigen sei, ist im Beschwerdefall schon deshalb unzureichend, weil sich die dem Bescheid zugrundegelegte Annahme der Verfolgungssicherheit im Heimatland des Asylwerbers auf die nicht näher begründete Anwendung eines Verhältnisse in Ungarn betreffenden Gutachtens von 1994 auf die im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilten Vorgänge des Fluchtjahres 1992 gründete (Kostenzuspruch gem § 58 Abs 2 VwGG).

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200649.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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