RS Vwgh 1998/2/20 98/01/0002

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist gem § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG idF der Nov BGBl 1997/I/88 auch bei Erlassung des versäumten Bescheides NACH Ablauf der zu Nachholung gesetzten Frist einzustellen (hier: Kein Anwendungsfall des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG, da der Bescheid im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch dem Rechtsbestand angehörte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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