RS Vwgh 1998/2/20 96/15/0048

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

EStG 1988 §103 idF 1993/818;
EStG 1988 §103;
EStG 1988 §112a;
SteuerreformG 1993 Art1 Z54;
SteuerreformG 1993 Art1 Z60;
VermStG §10;

Rechtssatz

Gemäß §112a EStG 1988 ist § 103 EStG 1988 idF BGBl 448/1992 nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist. Der Tatbestand "hätte erteilt werden müssen" ist in § 112a EStG 1988 nicht enthalten (Hinweis E 22.2.1995, 94/13/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150048.X01

Im RIS seit

30.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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