RS Vfgh 1997/2/26 V116/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art18 Abs1
GeschäftsO der Schiedskommission bei der Österr Apothekerkammer §2
UmlagenO der Österr Apothekerkammer vom 06.12.52 §7
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen die Vorschreibung von Umlagen an die Österreichische Apothekerkammer; keine ausreichende faktische Effizienz der Rechtsschutzeinrichtung für den Rechtsschutzwerber

Rechtssatz

Der letzte Satz im §7 Abs1 der UmlagenO der Österr Apothekerkammer, kundgemacht in der Österr Apotheker-Zeitung vom 24.12.54, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Rechtsschutzeinrichtungen haben ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Maß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufzuweisen. Daraus ergibt sich, daß es grundsätzlich unzulässig ist, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung absolut abzusprechen, wenn nicht wenigstens sonst die Möglichkeit besteht, den Vollzug des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über dieses in bestimmten Fällen auszusetzen.

Gemäß §2 der GeschäftsO der Schiedskommission (= Anlage B zur UmlagenO) hat der Vorsitzende lediglich "Sorge zu tragen", daß längstens innerhalb eines Monates - also binnen eines relativ kurzen Zeitraumes - nach Einlangen des Rekurses über diesen verhandelt und "nach Tunlichkeit entschieden" wird. Mit dieser Regelung ist nicht sichergestellt, daß die Entscheidung tatsächlich innerhalb eines Monates gefällt wird; an die Nichtbeachtung der Bestimmung sind auch keine Rechtsfolgen geknüpft.

(Anlaßfall: E v 27.02.97, B3503/95 - teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Apotheken Kammer, Rechtsschutz, Beiträge (Apothekerkammer), Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V116.1996

Dokumentnummer

JFR_10029774_96V00116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten