RS Vwgh 1998/2/24 97/11/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §1 Abs2 Z5;
AZG §1 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0140 E 23. Mai 1989 VwSlg 12929 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 8 AZG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich auf Grund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlich" bedeutet hier nicht, dass der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist, worauf Mayer-Maly (der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, S 208) hingewiesen hat: Auch der leitende Angestellte ist Arbeitnehmer und daher Weisungen unterworfen. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muss ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein. In diese Richtung geht auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH vom 10. Juni 1975, 4 Ob 28/75, veröffentlicht in ZAS 18/1977, und vom 3. Juni 1980, 4 Ob 72/80, veröffentlicht in Sozialpolitik und Arbeitsrecht 1981/1260; zu dem Umstand, dass auch Personen, die wesentliche, aber nicht kaufmännische Teile eines Unternehmens führen, leitende Angestellte sind, vgl. auch Arb 8670 zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 1 Abs 2 Z 8 AZG, wonach der dem Staatsoperndirektor unterstellte technische Direktor und Ausstattungschef der Staatsoper als leitender Angestellter zu qualifizieren ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110188.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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