RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 86/05/0139 2

Stammrechtssatz

War Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat nur der Spruch der Entscheidung (hier: Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlußfassung, erweist sich der Initmationsbescheid als inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 30.4.1985, 81/05/0090).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Spruch und Begründung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050275.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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