RS Vwgh 1998/2/24 97/11/0301

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;
VStG §45 Abs1;
VStG §64 Abs3;

Rechtssatz

Wurde ein Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich 126 Übertretungen durchgeführt (in Wahrheit handelt es sich dabei um 126 Verwaltungsstrafverfahren) und der Sachverständige hinsichtlich aller dieser Verfahren bestellt, dann hat sich die Behörde, da ein Barauslagenersatz im Verwaltungsstrafverfahren nur gegenüber dem BESTRAFTEN in Betracht kommt, angesichts der Einstellung von 13 dieser Strafverfahren in Ansehung der gegenüber dem BESTRAFTEN erwachsenen Barauslagen eines dem Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren adäquater Rechnung tragenden Aufteilungsschlüssels zu bedienen. Der Weg, der sich des aus der Teilung von 13/126 errechneten Quotienten bedient, ist gangbar und entspricht dem Gesetz.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110301.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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