RS Vwgh 1998/2/24 97/05/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16;
AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Aktenvermerk, der drei Wochen nach der Vorsprache der Partei bei der Gemeinde aufgenommen wurde, wird ausgeführt, daß die Partei keinerlei Interesse an der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens habe. Diesen Ausführungen im Konjunktiv folgt der Satz "Das diesbezügliche Rechtsmittel wird zurückgezogen". Die Verwendung der Wortfolge "das Rechtsmittel wird zurückgezogen" durch einen Dritten ist nicht eindeutig, läßt sie doch nicht erkennen, ob das Rechtsmittel zurückgezogen werden wird oder ob es anläßlich der Vorsprache der Partei von dieser zurückgezogen wurde. Grammatikalisch richtig hätte die Beurkundung, daß eine Zurückziehung tatsächlich anläßlich der Vorsprache erfolgte, so erfolgen müssen, daß nach Wiedergabe des Vorbringens der Partei im Konjunktiv die Tatsachenfeststellung im Indikativ und im Imperfekt (weil der Vorgang in der Vergangenheit lag) wiedergegeben worden wäre, also, "... daß sie keinerlei Interesse an der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens habe. DAS RECHTSMITTEL WURDE ZURÜCKGEZOGEN".

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050302.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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