RS Vwgh 1998/2/24 94/05/0173

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z1;
VwGG §49 Abs6;

Rechtssatz

Die Erstattung einer Gegenschrift durch mehrere Mitbeteiligte, welche von einem Rechtsanwalt vertreten sind, in getrennten, inhaltlich übereinstimmenden Schriftsätzen dient nicht der Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb der dadurch entstehende erhöhte Stempelgebührenaufwand nicht ersetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050173.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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