RS Vwgh 1998/2/24 94/05/0210

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §4;
BauO OÖ 1976 §7 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art18;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Annahme, daß die in § 4 iVm § 7 Abs 4 OÖ BauO 1976 vorliegenden Erteilungskriterien bloß beispielsweise aufgezählt wären, fehlt nicht nur jeder Hinweis im Gesetzeswortlaut; es würde ein völlig undeterminierter Spielraum offenbleiben, wollte man dem Gesetz den Inhalt zubilligen, daß auch bei Vorliegen der ausdrücklich aufgezählten Versagungsgründe ohne weitere Entscheidungskriterien die Bewilligung iSd § 7 OÖ BauO 1976 erteilt werden dürfe. Der Gesetzeswortlaut kann somit, iSd Art 18 B-VG interpretiert, nur unter Einschluß des Wortes "nur" gelesen werden. Damit kommt man gar nicht mehr zum Umkehrschluß, weil das Vorliegen einer Gesetzeslücke bereits ausgeschlossen ist: Eine "planwidrige" oder doch nach der Teleologie des Gesetzes anzunehmende Unvollständigkeit liegt gar nicht vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050210.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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