Index
L24008 Gemeindebedienstete VorarlbergNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob eine Schulausbildung oder Berufsausbildung durch die im § 91 Abs 2 Vlbg GdBedG umschriebenen Umstände "verzögert" wurde, muß zunächst der reguläre Verlauf einer solchen Ausbildung klargestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120379.X02Im RIS seit
27.02.2002