RS Vwgh 1998/2/25 96/12/0379

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

L24008 Gemeindebedienstete Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GdBedG Vlbg 1988 §91 Abs2;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob eine Schulausbildung oder Berufsausbildung durch die im § 91 Abs 2 Vlbg GdBedG umschriebenen Umstände "verzögert" wurde, muß zunächst der reguläre Verlauf einer solchen Ausbildung klargestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120379.X02

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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