RS Vwgh 1998/2/25 96/12/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0279

Rechtssatz

Bei einer "Mischverwendung" ist die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 nicht mehr gegeben, wenn der höherwertige Verwendungsanteil des Beamten vor der Verwendungsänderung in bezug auf seine Gesamttätigkeit erheblich war und er durch diese Personalmaßnahme entweder unter die Schwelle der Erheblichkeit abgesenkt oder überhaupt zur Gänze durch Aufgaben ersetzt wird, die seiner dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen. Für das Ausmaß der Erheblichkeit ist dabei auf die zu § 30a Abs 1 Z 1 GehG bzw § 121 Abs 1 Z 1 GehG entwickelte Judikatur des VwGH (25 vH der Gesamttätigkeit) zurückzugreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120018.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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