RS Vwgh 1998/2/25 95/12/0343

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13b Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 89/12/0187 1

Stammrechtssatz

Die Verjährung von Ansprüchen des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen wird unterbrochen, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird (Hinweis E 19.2.1976, 1774/74). Die Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren kann nicht nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen, sondern etwa auch durch einen Rückforderungsauftrag der Buchhaltung.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120343.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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