RS Vwgh 1998/2/25 98/12/0019

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1994 §32 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Von jedem Beamten (welcher Beamtengruppe und Verwendungsgruppe iSd § 2 Wr DO 1994 auch immer), der wegen einer strittigen Dienstrechtsangelegenheit ein konkretes Dienstrechtsverfahren führt, kann jedenfalls verlangt werden, daß er sich über die Auswirkungen eines von ihm gegen den Bescheid der Dienstbehörde ergriffenen Rechtsmittels auf die mit diesem Bscheid verbundenen Rechtsfolgen zumindest an maßgebender Stelle informiert. Unterläßt er es, entsprechende Erkundigungen einzuholen, muß er dies zumindest als Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen. In disem Fall kann von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis oder einer unverschuldeten irrigen Auslegung des Gesetzes keine Rede sein. Ob dies zutrifft, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120019.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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