RS Vwgh 1998/2/25 97/12/0386

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs4;
PVG 1967 §25 Abs5;

Rechtssatz

Der um die Nebengebühren erweitert zu sehende Bezugsbegriff des § 25 PVG (Hinweis E 29.6.1988, 87/09/0237) umfaßt nicht die Vergütungen für Nebentätigkeiten, bei denen es sich weder um einen Bezug iSd § 3 GehG noch um eine Nebengebühr iSd taxativen Aufzählung im § 15 Abs 1 GehG handelt. Die Vergütung für Nebentätigkeit ist auch nicht als ein mit dem früher innegehabten Arbeitsplatz des freigestellten Personalvertreters verbundener Verdienstentgang zu werten, der im Interesse der Verhinderung einer Benachteiligung durch die Freistellung von den Dienstpflichten des Arbeitsplatzes für die Personalvertretungstätigkeit weiterbezahlt werden müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120386.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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