RS Vwgh 1998/2/25 98/12/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1994 §32 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Irrtum (sei es ein Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum) kann ein Entschuldigungsgrund iSd § 32 Abs 1 erster Satz Wr DO 1994 sein, der den Eintritt der dort vorgesehenen Rechtsfolge des Bezugsentfalles ausschließt. Dies setzt allerdings voraus, daß der Irrtum unverschuldet ist (hier: Irrtum über den Aufschub der bescheidmäßigen Aufhebung der Dienstfreistellung durch die erhobene VfGH-Beschwerde ohne positive Erledigung eines Aufschiebungsantrages ist nicht entschuldbar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120019.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten