RS Vwgh 1998/2/25 96/12/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §38 Abs2 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1 idF 1994/550 impl;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0279

Rechtssatz

Ohne Ermittlungen kann das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 nicht allein unter Berufung auf die Organisationsänderung durch einen Erlaß des BM (hier: Auflösung der Familienbeihilfenstelle) gestützt werden, wenn nicht einmal feststeht, ob nicht der dem Beamten trotz Umsetzung dieses Erlasses verbliebene Rest an höherwertigen Tätigkeiten nicht im erheblichen Ausmaß (25 vH oder mehr seiner Gesamttätigkeit) verblieben wäre.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120018.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten