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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs 1 GehG ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, aus welchem Grund dem Beamten von Amts wegen Schutzkleidung im notwendigen Ausmaß zur Verfügung gestellt wird. Ausschlaggebend ist aber, ob die vom Beamten bei seiner Amtshandlung getragene Privatkleidung gegen die von ihm aufgezeigten Einwirkungen so hinreichend geschützt wird, daß der von ihm daraus abgeleitete und zahlenmäßig anhand seines Dienstes (hier: Landwirtschaftlicher Amtssachverständiger) im betreffenden Jahr konkretisierte Mehraufwand (obligate Reinigung der Privatkleidung nach jeder Stallkontrolle und damit verbundene schnellere Abnutzung) nicht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120040.X04Im RIS seit
11.07.2001