RS Vfgh 1997/3/3 B1819/95

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Veröffentlicht am 03.03.1997
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
KrankenpflegefachdienstG §45
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Willkürliche Versagung der Bewilligung zur Ausbildung von Heilbademeistern und Heilmasseuren durch krasse Verkennung der Rechtslage infolge Annahme einer Bedarfsprüfung als Entscheidungskriterium; keine Festlegung von Entscheidungskriterien für die Bewilligung solcher Kurse im KrankenpflegefachdienstG

Rechtssatz

Bei der in §45 Abs4 KrankenpflegefachdienstG angeordneten Maßgeblichkeit des Bedarfes handelt es sich nicht um ein Entscheidungskriterium für die durch den Landeshauptmann zu erteilende Bewilligung der Abhaltung von Kursen, sondern nur um eine Umschreibung der Aufgaben der Krankenanstalten. Das Vorliegen eines Bedarfes ist als Entscheidungskriterium weder genannt noch wird in dieser Bestimmung auf die Regelung des §45 Abs4 KrankenpflegefachdienstG, auf die sich die belangte Behörde stützt, hingewiesen.

§45 Abs4 KrankenpflegefachdienstG enthält also keine Entscheidungskriterien für die Bewilligung von Kursen, die der Ausbildung in Sanitätshilfsdiensten gemäß §44 lita bis liti dienen.

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründete, daß ein Bedarf am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei und damit den Bedarf als Entscheidungskriterium herangezogen hat, hat sie die Rechtslage kraß verkannt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Krankenpflege, Masseure, Bedarfsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1819.1995

Dokumentnummer

JFR_10029697_95B01819_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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