RS Vwgh 1998/2/25 96/12/0238

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1559/74 E VS 3. Juli 1975 VwSlg 8874 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Benützt ein Beamter ohne Bestätigung des Dienstesinteresses sein eigenes Kfz, so ist für die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) die tatsächliche Reisedauer maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120238.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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