RS Vwgh 1998/2/26 95/07/0099

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Oberösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs5;
ForstG 1975 §1 Abs6;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §1 Abs1;

Rechtssatz

Daß eine Christbaumkultur im Falle rechtzeitiger Meldung im Sinne des § 1 Abs 5 ForstG 1975 nicht als Wald im Sinne des § 1 Abs 1 ForstG 1975 GILT, bedeutet nicht, daß ihre Anlegung im Sinne des § 1 Abs 1 OÖ KulturflächenschutzG nicht trotzdem als Umwandlung in Wald zu beurteilen ist. Unterscheiden sich doch die mit den in Rede stehenden Regelungen des ForstG 1975 verfolgten Ziele des Bundesgesetzgebers von der aus den Bestimmungen des OÖ KulturflächenschutzG hervorleuchtenden Absicht des Landesgesetzgebers so sehr, daß die gebotene Auslegung der Normen des OÖ KulturflächenschutzG nach ihrem Zweck auch ein solches Verständnis vom Begriff des Waldes im Sinne des § 1 Abs 1 OÖ KulturflächenschutzG gebietet, das Flächen erfassen kann, die durch die bedingt normierte gesetzliche Fiktion des § 1 Abs 5 ForstG 1975 vom Anwendungsbereich verschiedener Bestimmungen des ForstG 1975 ausgenommen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995070099.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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