RS Vwgh 1998/2/26 95/20/0411

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs4 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Ergibt sich die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nur daraus, daß eine demselben Rechtsanwalt kurz davor zugestellte Erledigung mangels Vollmachtsanzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde keine Wirksamkeit erlangte, liegt in dem Umstand, daß der Rechtsanwalt die Behörde nicht bloß auf den Vertretungsmangel hingewiesen hat, kein mutwilliges Betreiben der der Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Verwaltungssache iSd § 55 Abs 4 VwGG. Der Aufwandersatz war daher gem § 55 Abs 1 erster Satz VwGG zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995200411.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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