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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §2 Abs1;Rechtssatz
Genehmigt die Agrarbehörde mit dem angefochtenen Bescheid ein die Begründung eines Bringungsrechtes betreffendes Parteienübereinkommen, an dem der Bf nicht beteiligt ist und das im Umfang seiner agrarbehördlichen Genehmigung auch eine Belastung von Grundstücken des Bf nicht vorsieht, dann kann ein solcherart eingeschränkter Umfang der von der belangten Behörde ausgesprochenen agrarbehördlichen Genehmigung das vom Bf als verletzt erklärte subjektiv-öffentliche Recht denkmöglich nicht berühren (hier: Der Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Belastung seiner Grundstücke mit Bringungsrechten zugunsten fremder Grundstücke ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als verletzt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995070237.X01Im RIS seit
20.11.2000