RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0204

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs2;
GebAG 1975 §38;

Rechtssatz

Aus dem Willen des Gesetzgebers, § 38 GebAG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, kann nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe im § 53 a Abs 2 AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Macht der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des § 53a Abs 2 AVG geltend, ist sein Anspruch erloschen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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