RS Vwgh 1998/2/26 97/07/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art12 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/29 88/07/0045 1

Stammrechtssatz

Die Teilnahme sachverständiger Mitglieder des LAS, die im Verfahren eine fachliche Äußerung abgegeben haben, an der Entscheidung des LAS begegnet keinen Bedenken

(Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0191). Die gegenteilige Annahme liefe auf eine nicht bestehende Verpflichtung bestimmter Senatsmitglieder zur Unterdrückung jenes vorläufigen sachkundigen Urteils, das diese sich im Ermittlungsverfahren fallbezogen gebildet haben (und auf dessen Erörterung nach § 10 Abs 2 AgrVG die Parteien vorbereitet werden können) oder auf ein dem Gesetz widersprechendes Verbot mittelbarer Beweisaufnahmen hinaus.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070128.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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