RS Vwgh 1998/2/26 95/20/0356

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Die mit der Zurückweisung einer Berufung erloschene Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde lebt nicht dadurch neuerlich auf, daß der angefochtene Bescheid vom VwGH - nach der Zurückziehung der Berufung - aufgehoben wurde (§ 42 Abs 3 VwGG). Die - als Rechtshandlung nicht ihrerseits auf dem aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid beruhende - Zurückziehung der Berufung erlangte dadurch Rechtswirksamkeit.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995200356.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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