RS Vfgh 1997/3/7 B2370/94

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
KStG 1988 §12

Leitsatz

Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Körperschaftsteuer durch Nichtberücksichtigung der Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung eines Beteiligungserwerbes bei Besteuerung des Veräußerungserlöses dieser Beteiligung; Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn - so wie im vorliegenden Fall - der wirtschaftliche Vorteil, der aus dem Erwerb einer Beteiligung gezogen werden kann, ausschließlich in einem (körperschaftsteuerpflichtigen) Veräußerungsgewinn und nicht in einem (körperschaftsteuerfreien) Beteiligungsertrag im Sinne des §10 KStG 1988 bestehen kann, ist es aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten, §12 Abs2 KStG 1988 so zu verstehen, daß zwischen den Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung dieses Beteiligungserwerbes und dem Veräußerungserlös ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Unter solchen Umständen kann der Verfassungsgerichtshof nämlich keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde, die aus dem Erwerb der Beteiligung entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen (s auch VfSlg 13724/1994).

Im Streitjahr, in dem sowohl die Finanzierungsaufwendungen für den Beteiligungserwerb als auch der Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung angefallen sind, sind keine Beteiligungserträge erzielt worden und konnte dies wegen der besonderen Konstruktion der Aktiengesellschaft, an der die Beteiligung bestand, offenkundig auch nicht geschehen. Die belangte Behörde hat nun die Abzugsfähigkeit der Finanzierungsaufwendungen für den Beteiligungserwerb im wesentlichen mit dem Argument verweigert, daß diese Kosten ausschließlich mit allfälligen Beteiligungserträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Solche Erträge kommen aber im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht.

Kein Widerspruch zu VwGH VwSlg 6291F/1988 und E v 10.10.96, 94/15/0187.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2370.1994

Dokumentnummer

JFR_10029693_94B02370_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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