RS Vwgh 1998/2/27 98/06/0002

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §1 Abs1;
BStFG 1996 §12;
BStFG 1996 §14;
BStFG 1996 §7;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Maut gemäß dem BStFG 1996 handelt es sich um keine Abgabe, sondern, wie dies im § 1 Abs 1 BStFG 1996 zum Ausdruck kommt, um ein Entgelt, das dem Bund für die Benützung bestimmter Bundesstraßen zu leisten ist. § 14 BStFG 1996 nimmt ausdrücklich auf diese Straßenbenützungsabgabe Bezug. Die Auskunft eines Zollbeamten, es seien keine Straßenbenützungsgebühren zu entrichten, entschuldigt einen Irrtum über die Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut für die Benutzung der Autobahn mit einem LKW nicht, weil Aufklärung darüber hätte verlangt werden müssen, ob mit dem Ausdruck Straßenbenützungsgebühr auch die Maut gemeint ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060002.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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