RS Vfgh 1997/3/12 B1143/95

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
EMRK Art3
EMRK Art5
Polizeigefangenenhaus-HausO §23

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde eines (ehemaligen) Schubhäftlings (Kosovo-Albaner) gegen behauptete Mißhandlungen in Polizeihaft; Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats aufgrund der Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen und nicht bloßer Verletzungen der aus der Polizeigefangenenhaus-HausO erwachsenden Rechte

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an den UVS nicht die Verletzung seiner "aus der Hausordnung erwachsenden Rechte" iSd §23 Polizeigefangenenhaus-HausO, vielmehr eine Verletzung der ihm gemäß Art3 und Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte geltend gemacht.

Da für eine Maßnahmebeschwerde eines (ehemaligen) Schubhäftlings keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen bestehen, hat in einem solchen Fall der UVS gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG jedenfalls über die von einem (ehemaligen) Schubhäftling an ihn herangetragene Behauptung der Verletzung der gemäß Art3 und Art5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (hier: Mißhandlungen) in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Behördenzuständigkeit, Fremdenrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, Polizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1143.1995

Dokumentnummer

JFR_10029688_95B01143_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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