RS Vfgh 1997/3/12 B273/97

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Der glaubwürdige Umstand, daß ein (sonst zuverlässiger) Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei, der den Akt eines ausgetretenen Mitarbeiters weiter betreut, diesen Akt mit einem anderen Akt verwechselt, der denselben Beschwerdeführer und ein zur gleichen Zeit beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Beschwerdeverfahren betrifft, in dem eine grundsätzlich gleiche Entscheidung getroffen wurde, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehensgrades iSd §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.

Entscheidungstexte

  • B 273/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1997 B 273/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B273.1997

Dokumentnummer

JFR_10029688_97B00273_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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