TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/1 A21/04

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
RechtsanwaltstarifG §12
VfGG §41
ZPO §41 Abs2, §45

Leitsatz

Stattgabe einer auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkten Klage auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz nach Zahlung des Kapitalbetrages und der Verzugszinsen

Spruch

Das Land Wien ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 238,56 bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Wiener Landesregierung hatte dem Kläger mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 8. September 2004, MA 15-II-2-5085/2004, nach §13 Abs6 des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG, LGBl. Nr. 11/1973 idgF, eine Geldaushilfe in Höhe von EUR 201,30 gewährt.

2. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage - beim Verfassungsgerichtshof am 12. Oktober 2004 eingelangt - begehrt, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von EUR 201,30 samt 4 vH Zinsen seit 7. Oktober 2004 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründend wird dazu ausgeführt, der Kläger habe das beklagte Land mit Schreiben vom 21. September 2004 (beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk - persönlich überreicht am 22. September 2004) aufgefordert, den zuerkannten Betrag binnen vierzehn Tagen durch Barzahlungsanweisung an seine Heimadresse zu bezahlen oder auf das vom Kläger bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen. Diese Frist sei am 6. Oktober 2004 verstrichen, sodass dem Kläger seit 7. Oktober 2004 - auch - Verzugszinsen gebührten.

Mit einem vorbereitenden Schriftsatz vom 8. November 2004 schränkte der Kläger sein Leistungsbegehren zunächst auf Zinsen und Kosten, mit einem weiteren Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 allein auf Kosten ein.

3. Das beklagte Land erstattete mit Schriftsatz vom 24. November 2004 eine Gegenschrift, worin es die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt. Begründend wird dazu ausgeführt, der strittige Betrag sei dem Bankkonto des Klägers am 15. Oktober 2004 gutgeschrieben worden. Auf das vom Kläger bekanntgegebene Konto seien überdies (Verzugs-)Zinsen für den Zeitraum 7.-14. Oktober 2004 in Höhe von EUR 0,20 (gerundet) überwiesen worden (Valutadatum: 23. November 2004).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 16.858/2003 mwN) - Klage erwogen:

1. Der Kläger hat seine Klage zu Recht erhoben und nach Zahlung des Kapitalbetrages sowie der Zinsen rechtzeitig eingeschränkt; es waren ihm daher die Prozesskosten zu ersetzen.

Gemäß §45 ZPO (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2002) trägt der obsiegende Kläger die Kostenlast, wenn die beklagte Partei durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben und den Klagsanspruch "sofort bei erster Gelegenheit" anerkannt hat (vgl. VfSlg. 10.498/1985).

Das beklagte Land hat zwar geltend gemacht, dass das zuständige Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk der MA 15 die Überweisung des eingeklagten Betrages auf das Konto des Klägers "durch die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 4" bereits vor Einbringung der Klage, nämlich am 29. September 2004, "veranlasst" habe, doch ist damit nicht dargetan, dass ein Fall vorläge, in dem die - sinngemäße (§§41, 35 Abs1 VfGG) - Anwendung des §45 ZPO (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2002) geboten wäre: Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land nämlich dadurch zur Erhebung der Klage Anlass gegeben, dass es erst am 14. Oktober 2004, somit nach Ablauf der vom Kläger gesetzten - angemessenen (vgl. VfSlg. 16.858/2003) - Zahlungsfrist, das kontoführende Institut angewiesen hat, den offenen Betrag auf das Konto des Klägers zu überweisen. Das beklagte Land befand sich damit seit 7. Oktober 2004 - bis zum Einlangen des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Klägers - in Verzug (vgl. VfGH 23. September 2003, A4/03, Slg. 16.949 mwN).

2. Die dem Kläger gebührenden Kosten waren gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RATG auszumessen:

Die Klage war nach TP3 C, der (eine Klagseinschränkung auf Zinsen und Kosten sowie Rechtsausführungen enthaltende) Schriftsatz vom 8. November 2004 nach TP1 zu entlohnen (vgl. VfGH 11. Juni 2003, A4/01, Slg. 16.874 mwN); soweit das Vorbringen in diesem Schriftsatz über eine bloße Klagseinschränkung hinausging, war er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (zur Rechtzeitigkeit der Zahlung von Geldleistungen der Sozialhilfe vgl. VfGH 23. September 2003, A4/03, Slg. 16.949 mwN). Bei diesem Schriftsatz war als Streitwert die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes anzusetzen (vgl. §12 Abs3 iVm Abs4 lita RATG; dazu VfGH 23. September 2003, A6/03, Slg. 16.950). Ist die Klage (nach Zahlung des Kapitalbetrages) auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden und wird sodann - wie vorliegend - auch die Zinsenforderung berichtigt, so bedarf es keiner weiteren Klagseinschränkung, um Kostennachteile für die klagende Partei zu vermeiden; der weitere Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 war daher nicht zu honorieren.

In den zugesprochenen Kosten sind 120 vH Einheitssatz für die Klage (§23 Abs6 RATG; vgl. VfSlg. 15.839/2000) und 60 vH Einheitssatz für den Schriftsatz vom 8. November 2004, schließlich Umsatzsteuer in Höhe von EUR 39,76 enthalten. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A21.2004

Dokumentnummer

JFT_09949699_04A00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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