RS Vwgh 1998/3/5 97/18/0424

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05100000
E3L E05204020
E3L E20100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

11992E008A EGV Art8a Abs1;
11992E177 EGV Art177;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art2;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1 Abs1;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1 Abs2;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art2 Abs2;
EURallg;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);

Rechtssatz

Die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für welche das persönliche Verhalten des Staatsbürgers ausschlaggebend ist, handelt. Hat der Staatsbürger durch seine Schleppertätigkeit mehrmals in gravierender Weise die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens verletzt, ist der Schluß gerechtfertigt, er werde als Inhaber eines Reisepasses auch in Zukunft gegen das aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (Hinweis E 22.5.1997, 97/18/0066) verstoßen, weshalb die Paßentziehung gem § 15 Abs 1 PaßG 1992 als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung selbst bei Anwendung des Gemeinschaftsrechtes gerechtfertigt ist. Es kann hier daher dahinstehen, ob die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat seinen eigenen Bürgern den Reisepaß entziehen darf, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180424.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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