RS Vfgh 1997/3/12 B3474/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfung
AHStG §30
AHStG §43
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AHStG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  1. AHStG § 43 gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen das negative Ergebnis einer Prüfung zum Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften mangels Bescheidcharakters von Prüfungsergebnissen

Rechtssatz

Die Beschwerde richtet sich gegen das negative Ergebnis einer Prüfung. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in der Vergangenheit zu Recht erkannt hat (vgl VfSlg 11252/1987), sind weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (so bereits VwSlg 7350 A/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gerade im vorliegenden Zusammenhang ist dabei grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, die sich aus §30 AHStG ergeben. Demnach ist bei nicht bestandener Prüfung die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen vorgesehen, worüber im Einzelfall ein bescheidmäßiger Abspruch begehrt werden kann.Die Beschwerde richtet sich gegen das negative Ergebnis einer Prüfung. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in der Vergangenheit zu Recht erkannt hat vergleiche VfSlg 11252/1987), sind weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (so bereits VwSlg 7350 A/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gerade im vorliegenden Zusammenhang ist dabei grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, die sich aus §30 AHStG ergeben. Demnach ist bei nicht bestandener Prüfung die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen vorgesehen, worüber im Einzelfall ein bescheidmäßiger Abspruch begehrt werden kann.

Entscheidungstexte

  • B 3474/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1997 B 3474/95

Schlagworte

Bescheidbegriff, Hochschulen, Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3474.1995

Dokumentnummer

JFR_10029688_95B03474_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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