Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §2 Abs3;Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage. Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100220.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009