RS Vwgh 1998/3/9 97/10/0220

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage. Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100220.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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