RS Vfgh 1997/3/14 WII-1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1997
beobachten
merken

Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art117 Abs2
B-VG Art141 Abs1 lite
StGG Art3
Oö GemeindeO 1990 §23 Abs2
Oö GemeindeO 1990 §30 Abs3 litd und Abs4
Oö GemeindeO 1990 §31

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der bescheidmäßigen Verlustigerklärung des Mandats als Mitglied des Gemeindevorstandes (Bürgermeister); rechtzeitige Beschlußfassung über den eingebrachten Mißtrauensantrag; keine Bedenken gegen Bestimmungen der Oö GemeindeO 1990 über den Ausschluß des vom Mißtrauensantrag Betroffenen von der Antragstellung und von der Abstimmung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, des Rechts auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter und des passiven Wahlrechts

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der bescheidmäßigen Verlustigerklärung des Mandats als Mitglied des Gemeindevorstands (Bürgermeister) der Gemeinde Reichenau im Mühlkreis.

Der Verfassungsgerichtshof versteht §31 Abs3 erster Satz Oö GemeindeO 1990 dahin, daß - um übereilte Beschlüsse in einer derart weitreichenden Frage zu vermeiden - die Beschlußfassung des Gemeinderates über einen Mißtrauensantrag frühestens in der nach dessen Einlangen nächsten Sitzung erfolgen darf.

Dagegen führt weder der Umstand, daß die nächste Sitzung erst nach Ablauf von acht Wochen nach Einlangen des Mißtrauensantrages anberaumt wird, noch der, daß die Beschlußfassung nicht in der nächsten Sitzung, sondern erst in einer der folgenden stattfindet, zur Ungültigkeit des Antrages und demzufolge auch nicht zur Rechtswidrigkeit des in einer darauffolgenden Sitzung beschlossenen Mißtrauensvotums.

Ferner bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, noch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern, noch im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verbürgte (passive) Wahlrecht Bedenken, wenn §31 Abs2 letzter Satz iVm Abs3 letzter Satz Oö GemeindeO 1990 für die Beschlußfassung über einen Mißtrauensantrag vorsieht, daß das Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag bezieht, weder antrags- noch unterschriftsberechtigt und in weiterer Folge auch nicht stimmberechtigt ist.

Der Ausschluß des von einem Mißtrauensantrag Betroffenen von der Antragstellung und von der Abstimmung darüber ist dem mit dem Institut des Mißtrauensvotums offenkundig verfolgten Kontrollzweck durchaus adäquat.

Eine Verletzung des Rechts auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter (Art3 StGG) ist nur in jenen Fällen gegeben, in denen einer Person die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird. Davon kann hier offenkundig keine Rede sein.

Das passive Wahlrecht schließt nicht das Recht ein, als Mitglied des Gemeinderates zum Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt zu werden und in dieser (Gemeindevorstands-)Funktion zu verbleiben.

Entscheidungstexte

  • W II-1/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.03.1997 W II-1/96

Schlagworte

Mandatsverlust, Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Ämterzugänglichkeit, Wahlen, Wahlrecht passives, Mißtrauensantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:WII1.1996

Dokumentnummer

JFR_10029686_96W0II01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten