RS Vwgh 1998/3/10 96/08/0339

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §39 Abs1;
AlVG 1977 §39 Abs4;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0341 96/08/0340

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/03 95/08/0283 3

Stammrechtssatz

Feststellungen zur Frage des gemeinsamen Wirtschaftens als wesentliches Kriterium der Lebensgemeinschaft sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Wohngemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft evident ist, liegt doch der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung eines Einkommens des Lebensgefährten offenkundig die Annahme (im Falle des Karenzurlaubsgeldes: die aus der Unterkunftnahme abgeleitete unwiderlegliche Vermutung) zugrunde, daß dieser wegen der Lebensgemeinschaft (Wohngemeinschaft) auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Wenngleich nach der Rechtsprechung der Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht entgegensteht, daß im Einzelfall nicht alle ihrer typischen Elemente vorliegen müssen, ist doch jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, unverzichtbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080339.X02

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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