RS Vwgh 1998/3/10 95/08/0345

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/22 94/08/0178 2

Stammrechtssatz

Wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG gegeben ist, ist Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen. Ob auch eine Arbeitskräfteüberlassung aufgrund eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrages möglich erscheint, und ob diese Auffassung aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend ist, kann auf sich beruhen, weil es darauf nach dem Gesetzestext nicht ankommt. § 4 Abs 2 Z 2 AÜG bildet davon keine Ausnahme (mit erläuternden Ausführungen). Sind die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 2 Z 2 AÜG gegeben, so ist eine Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen.

E 22.10.1996, 94/08/0178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080345.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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