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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/22 94/08/0178 2Stammrechtssatz
Wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG gegeben ist, ist Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen. Ob auch eine Arbeitskräfteüberlassung aufgrund eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrages möglich erscheint, und ob diese Auffassung aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend ist, kann auf sich beruhen, weil es darauf nach dem Gesetzestext nicht ankommt. § 4 Abs 2 Z 2 AÜG bildet davon keine Ausnahme (mit erläuternden Ausführungen). Sind die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 2 Z 2 AÜG gegeben, so ist eine Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen.
E 22.10.1996, 94/08/0178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080345.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011