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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1 (hier: Die Behörde hat die maßgeblichen Tathandlungen, die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln).Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010433.X01Im RIS seit
11.07.2001