TE Vfgh Beschluss 2005/3/1 KI-1/05

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
B-VG Art138 Abs1 litc
ÄrzteG 1998 §13, §13a

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 brachte die beteiligte Partei beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (im Folgenden: BMGF) einen Antrag auf Anerkennung eines Lehrambulatoriums gemäß §13 Ärztegesetz 1998 ein, welcher an die Österreichische Ärztekammer weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 stellte die beteiligte Partei an das BMGF einen Devolutionsantrag, der vom BMGF an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Niederösterreich (im Folgenden: antragstellender UVS) mit Hinweis auf seine Zuständigkeit gemäß §13a des Ärztegesetzes 1998 weitergeleitet wurde, wo er am 11. März 2004 eingelangt ist. Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 wies die Österreichische Ärztekammer den Antrag der beteiligten Partei ab. Die dagegen erhobene Berufung der beteiligten Partei langte am 31. August 2004 beim antragstellenden UVS ein.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 legte die beteiligte Partei dem antragstellenden UVS einen Bescheid des BMGF vom 23. Dezember 2004 vor, mit welchem dem Antrag der beteiligten Partei gemäß §13 Ärztegesetz 1998 stattgegeben wurde.

2. Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2005 stellte der UVS NÖ den auf Art138 Abs1 lita B-VG gestützten Antrag, die Zuständigkeit des antragstellenden UVS zur Entscheidung über den Devolutionsantrag sowie über die Berufung der beteiligten Partei festzustellen und den Bescheid des BMGF vom 23. Dezember 2004 zu beheben.

Der antragstellende UVS führt zu seiner Antragslegitimation aus, dass er Gericht im Sinne des Art138 Abs1 lita B-VG sei, weshalb ein positiver Kompetenzkonflikt vorliege. Aus §13a Ärztegesetz 1998 folge, dass in den Angelegenheiten des §13 Ärztegesetz 1998 die Berufung unmittelbar beim UVS erhoben werden könne. Außerdem seien in den Angelegenheiten des §13 Ärztegesetz 1998, da diese zu den Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer gehörten, das AVG anzuwenden, weshalb gemäß §73 Abs2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den antragstellenden UVS übergegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde der §42 Abs1 VfGG so verstanden, dass ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache dann nicht vorliege, wenn das Gericht noch nicht entschieden habe. Der Bescheid des BMGF vom 23. Dezember 2004 sei aufgrund des Devolutionsantrages der beteiligten Partei vom 16. Februar 2004 erlassen worden, weshalb es sich offenbar um dieselbe Sache handle.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art138 Abs1 lita B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Die unabhängigen Verwaltungssenate sind nicht als Gerichte, sondern als Verwaltungsbehörden im Sinne des B-VG zu beurteilen. Dies ergibt sich bereits aus Art130 Abs1 und Art144 Abs1 B-VG, wo von "Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate" die Rede ist und demnach deren Entscheidungen - in gleicher Weise wie die Entscheidungen anderer Verwaltungsbehörden - der Rechtskontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterworfen sind. Ein Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 lita B-VG scheidet sohin von vornherein aus, weil "Gerichte" überhaupt nicht streitbeteiligt sind.

Ebenso wenig käme - bei einem anderen Verständnis des vorliegenden Antrages - ein Anwendungsfall des Art138 Abs1 litc B-VG (über die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen einem Land und dem Bund) in Betracht, weil nach dem Vorbringen des antragstellenden UVS beide Behörden, jeweils in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung entschieden haben bzw. zu entscheiden hätten (VfSlg. 16.194/2001).

Der Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:KI1.2005

Dokumentnummer

JFT_09949699_05K00I01_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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